Lotterie & Ausspielung

Überblick

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Details

Voraussetzungen

Die Durchführung einer Lotterie (Losausspielung mit Geldgewinnen) oder einer Tombola (Losausspielung mit Sachgewinnen) ist erlaubnispflichtig, wenn die Teilnehmer die Lose gegen einen direkten oder versteckten Einsatz (beispielsweise mit dem Eintrittspreis) erwerben müssen.

Erlaubnisfreiheit
Ausspielungen sind unabhängig von der Höhe des Spielkapitals grundsätzlich erlaubnisfrei, wenn sie in einem geschlossenen Personenkreis (beispielsweise innerhalb der Mitarbeiter einer Firma) durchgeführt werden, oder aber wenn für die Teilnahme kein Einsatz (auch nicht verdeckt über ein Eintrittsgeld) gezahlt werden muss.

Allgemeine Erlaubnis
Für sogenannte Kleine Lotterien und Ausspielungen, dies sind Veranstaltungen,

  • die sich nicht über das Gebiet des Rhein-Sieg-Kreises hinaus erstrecken,
  • deren Spielertrag einen Reinertrag von mindestens einem Drittel des Spielkapitals (Gesamtpreis aller Lose) vorsieht,
  • bei denen das Spielkapital unterhalb des Wertes von 40.000 Euro liegt,
  • bei denen der Losverkauf die Dauer von drei Monaten innerhalb eines Jahres nicht überschreitet und
  • bei denen keine Prämien - oder Schlussziehungen vorgesehen sind,

gilt die Allgemeine Erlaubnis durch Bekanntmachung des Innenministers des Landes NRW vom 8. Januar 2008 als erteilt.

Diese Veranstaltungen sind jedoch gegenüber der örtlichen Ordnungsbehörde anzeigepflichtig.

Eine Lotterie, die nicht die Sachvoraussetzungen der Allgemeinen Erlaubnis für Kleine Lotterien oder Ausspielungen erfüllt, etwa weil es sich um eine überörtliche Veranstaltung handeln soll und/oder das Spielkapital den Betrag von 40.000 Euro übersteigt, benötigt der Veranstalter eine glücksspielrechtliche Erlaubnis. Der Erlaubnisantrag ist an die Bezirksregierung Köln zu richten, wenn die Veranstaltung ausschließlich innerhalb dieses Regierungsbezirks stattfinden soll. Im Übrigen ist der Antrag an das Ministerium für Inneres und Kommunales NRW in 40190 Düsseldorf zu richten.

Die steuerlichen Pflichten nach §§ 31 und 32 der Ausführungsbestimmungen zum Renn-, Wett- und Lotteriegesetz sind zu beachten. Danach ist für die jeweilige Einzelveranstaltung einer Kleinen Lotterie oder Ausspielung mindestens zwei Wochen vor Beginn bei dem für das Land Nordrhein-Westfalen zuständigen
Finanzamt Köln-Altstadt, Am Weidenbach 2–4, 50676 Köln, eine Lotteriesteueranmeldung abzugeben. Darin sind insbesondere die Anschrift des Veranstalters, der Ort und der Zeitraum der Veranstaltung, die Zahl der Lose und der Lospreis mitzuteilen (Anmerkung: Steuerpflicht besteht für ein Spielkapital über 650 Euro).

Ablauf

Der Anzeige kann grundsätzlich formlos erfolgen. In der Anzeige ist jedoch insbesondere der Verwendungszweck, die Höhe des Spielkapitals sowie die Dauer der Veranstaltung anzugeben.

Erforderliche Unterlagen

Formlose Anzeige

Gebühren

Die Anzeige einer Kleinen Lotterie oder Tombola ist grundsätzlich gebührenfrei.

Fristen und Bearbeitungszeiten

Eine Kleine Lotterie/Ausspielung ist mindestens zwei Wochen vor Beginn bei der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen.

Rechtsgrundlagen

  • Rennwett- und Lotteriegesetz
  • Gesetz des Landes NRW zum Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland
  • Runderlass des Innenministeriums NRW „Allgemeine Erlaubnis für kleine Lotterien und Ausspielungen“